Einkaufsbedingungen

I. Geltung der Schleicher Einkaufsbedingungen (SEB)

1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die die Schleicher Fahrzeugteile GmbH & Co. KG, im folgenden SCHLEICHER, als Käufer oder Besteller abschließt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Lieferbedingungen von Lieferanten, die von den SEB abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn SCHLEICHER Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die SEB gelten auch dann, wenn SCHLEICHER eine Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt, obwohl SCHLEICHER entgegenstehende oder von den SEB abweichende Bedingungen des Lieferanten bekannt sind.

2. Die SEB gelten in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten. SCHLEICHER stellt dem Lieferanten bei Erteilung von Folgeaufträgen die jeweils aktualisierte Fassung der SEB zur Verfügung.

3. Ergänzend gelten die Incoterms 2000, soweit sie nicht im Widerspruch zu den SEB oder den sonstigen zwischen SCHLEICHER und dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen stehen.

II. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

1. Der Vertrag kommt durch die Bestellung oder den Lieferabruf von SCHLEICHER zustande, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Bestellung bzw. des Lieferabrufs schriftlich widerspricht oder ein Gegenangebot unterbreitet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Widerspruchs oder des Gegenangebots bei SCHLEICHER. Soweit SCHLEICHER das Gegenangebot nicht innerhalb von vier Wochen ab Eingang ablehnt, ist sein Inhalt verbindlich, wenn dieser nicht erheblich von der Bestellung bzw. dem Lieferabruf abweicht. Als erhebliche Abweichungen gelten, sofern sich aus der Bestellung bzw. dem Lieferabruf nichts anderes ergibt, die Änderung des Liefertermins oder der Lieferfrist um mehr als achtundvierzig Stunden, die Änderung der Liefermenge um mehr als fünf Prozent oder die Änderung des Preises. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Ablehnung des Gegenangebots ist ihre Absendung durch SCHLEICHER; als Nachweis gilt der Poststempel.

2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, für die der vorstehende Absatz entsprechend gilt.

III. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht

1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten.

2. Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellsten DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3. SCHLEICHER übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit SCHLEICHER getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, SCHLEICHER bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.

IV. Änderung der Leistung

1. Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant dies SCHLEICHER unverzüglich mitzuteilen. SCHLEICHER wird dann schriftlich bekannt geben, ob und ggf. welche Änderungen der Lieferant gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich hierdurch die dem Lieferanten bei der Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl SCHLEICHER als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der dem Lieferanten zustehenden Vergütung zu verlangen.

2. SCHLEICHER kann Änderungen der Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind von beiden Vertragspartnern die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

V. Lieferzeit

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei SCHLEICHER oder bei dem von SCHLEICHER bestimmten Empfänger. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart und hat SCHLEICHER sich bereit erklärt, den Transport der Ware zu übernehmen, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. In den sonstigen Fällen haftet der Lieferant nach Maßgabe von Absatz 4 für vom Spediteur verursachte Lieferverzögerungen.

2. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern können, hat der Lieferant SCHLEICHER unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer von der Verzögerung zu benachrichtigen.

3. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen mit Ausnahme rechtswidriger Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse im Bereich von SCHLEICHER berechtigen SCHLEICHER – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind oder eine nur unerhebliche Verringerung des Bedarfs von SCHLEICHER zur Folge haben.

4. Im Falle des Lieferverzuges stehen SCHLEICHER die gesetzlichen Ansprüche zu.

5. Unabhängig hiervon ist SCHLEICHER berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangener Woche, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Soweit sich SCHLEICHER bei Annahme der verspäteten Leistung nicht ausdrücklich das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält, kann die angefallene Vertragsstrafe innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Werktagen nach Annahme geltend gemacht werden.

VI. Gefahrenübergang; Dokumente

1. Die Gefahr geht mit Ablieferung der Ware bei SCHLEICHER oder bei dem von SCHLEICHER bestimmten Empfänger auf SCHLEICHER über.

2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Rechnungen sind gleichzeitig mit Warenabsendung unter Angabe der Bestellnummer an SCHLEICHER zu senden. Zur Vermeidung verzögerter Bearbeitung bei SCHLEICHER sind Rechnungen nicht den Warenlieferungen beizufügen, sondern mit gesonderter Post zu übermitteln; andernfalls gilt Ziffer VII. 3. entsprechend.

VII. Preise und Zahlung

1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten.

3. Wenn Rechnungen des Lieferanten weder die bestellende SCHLEICHER Abteilung und das Bestelldatum, noch die dem Lieferanten mitgeteilte SCHLEICHER Bestellnummer erkennen lassen, gerät SCHLEICHER unter Ausschluss des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erst vierzig Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

4. Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere mangelhafter Lieferung ist SCHLEICHER berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.

5. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Zugang der Rechnung unter Abzug von drei Prozent des Nettopreises oder innerhalb von dreißig Kalendertagen ab Zugang der Rechnung und Erbringung der Gegenleistung. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

VIII. Mängelansprüche und Rückgriff

1. Der Lieferant übernimmt die Haftung, dass der Vertragsgegenstand dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Sollte der Vertragsgegenstand diese Anforderungen nicht erfüllen, hat der Lieferant SCHLEICHER dies in jedem Einzelfall vor Beginn der Auslieferung an SCHLEICHER unter Angabe der Gründe mitzuteilen. SCHLEICHER ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung auch nach Erhalt binnen einer Frist von zehn Werktagen ab Mitteilung des Lieferanten zurückzuweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.

2. Bestehen beim Lieferanten Bedenken gegen die von SCHLEICHER gewünschte Art der Ausführung, hat der Lieferant dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung, insbesondere auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit. Die Untersuchung erfolgt anhand des Lieferscheins und ist auf die Feststellung von offensichtlichen Mängeln beschränkt. SCHLEICHER wird alle Lieferungen, sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und dem Lieferanten hierbei entdeckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwanzig Arbeitstagen schriftlich anzeigen; maßgeblich für die Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Dies gilt entsprechend für Mängel, die sich erst nachträglich zeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

4. Soweit der Lieferant nach Aufforderung durch SCHLEICHER nicht unverzüglich Nacherfüllung leistet, steht SCHLEICHER in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung von größeren Schäden, das Recht zu, die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu den bei SCHLEICHER üblichen Vergütungssätzen selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen. Die gesetzlichen Ansprüche nach § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB bleiben unberührt.

5. Die SCHLEICHER zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in 24 Monaten, soweit nicht nach § 438 Abs. 1 und Abs. 3 BGB eine längere Verjährungsfrist besteht. Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von SCHLEICHER Maschinen oder Produkten beschafft, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Mängelverjährungsfrist für das mit der Ware ausgestattete SCHLEICHER Produkt anläuft, spätestens jedoch sechs Monate nach Anlieferung der Ware bei SCHLEICHER.

6. Der Lieferant stellt SCHLEICHER bei Rechtsmängeln der Ware von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

7. Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Geheißpersonen befindet.

8. Für innerhalb der Verjährungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche von SCHLEICHER auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

9. Soweit SCHLEICHER von dritter Seite wegen Mängeln der vom Lieferanten bezogenen Ware in Anspruch genommen wird, ist SCHLEICHER gegenüber dem Lieferanten zum Rückgriff berechtigt; die vorigen Absätze gelten entsprechend. Der Lieferant ist SCHLEICHER zum Ersatz der wegen der Mängel getragenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten verpflichtet.

IX. Produkthaftung

1. Wird SCHLEICHER aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, SCHLEICHER von derartigen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vomieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nicht, soweit den Lieferanten kein Verschulden trifft. Der Lieferant hat SCHLEICHER in diesen Fällen in entsprechender Höhe von sämtlichen Kosten einschließlich der Aufwendungen für gebotene Rückrufaktionen und der gesetzlichen Kosten gebotener Rechtsverfolgung frei zu stellen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Der Lieferant hat SCHLEICHER bei Vertragsbeginn und auf jederzeit mögliches Verlangen eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 2.500.000,00 pro Haftungsfall nachzuweisen und den Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten für die Dauer von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der verarbeiteten Liefergegen-stände durch SCHLEICHER aufrechtzuerhalten.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Lieferant verpflichtet, seine Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.

X. Schutzrechte

1. Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, -verarbeitung oder Benutzung durch SCHLEICHER Schutzrechte Dritter, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen verletzt.

2. Der Lieferant stellt SCHLEICHER und SCHLEICHER-Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die SCHLEICHER in diesem Zusammenhang entstehen.

3. Der Lieferant hat bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter auf eigene Kosten die auch für SCHLEICHER wirkende Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, -verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken.

XI. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge

1. SCHLEICHER behält sich an allen dem Lieferanten beigestellten Teilen das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung beim Lieferanten werden für SCHLEICHER vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, SCHLEICHER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SCHLEICHER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2. Wird ein von SCHLEICHER beigestelltes Teil im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Lieferanten auch auf die Reparatur bzw. den Ersatz des beigestellten Teiles.

3. SCHLEICHER behält sich das Eigentum an von SCHLEICHER bezahlten oder gestellten Werkzeugen vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von SCHLEICHER bestellten Waren einzusetzen.

XII. Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden, und ausschließlich für die Zwecke des Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.

2. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen strikt geheim zu halten und sie Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SCHLEICHER offenzulegen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.

3. Unterlieferanten hat der Lieferant ggf. entsprechend zu verpflichten.

4. Auf jederzeit mögliches Verlangen von SCHLEICHER, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, sind alle von SCHLEICHER stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an SCHLEICHER zurückzugeben, soweit der Lieferant diese nicht noch zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten benötigt. SCHLEICHER behält sich alle Rechte an solchen vertraulichen Informationen, einschließlich Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, etc. vor.

5. Erzeugnisse, die nach von SCHLEICHER stammenden Entwürfen, Unterlagen, Modellen oder dergleichen oder nach als vertraulich gekennzeichneten Angaben hergestellt werden, dürfen vom Lieferanten nur zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwendet werden; insbesondere dürfen sie Dritten weder angeboten noch geliefert werden.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Der Lieferant darf den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SCHLEICHER an Dritte weitergeben.

2. Sobald der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist SCHLEICHER berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrechtsabkommen). Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechts-unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

4. Gerichtsstand ist der Sitz von SCHLEICHER. SCHLEICHER behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor.

Schleicher Fahrzeugteile GmbH & Co. KG

Penzberg, 28.06.2023